Montag, 25. Januar 2016

Pflegetag 2016

10.03.2016 - 12.03.2016 

Die zenrale Veranstaltung der Pflegebranche ist ein im Gesundheitswesen einmaliges Treffen des gesellschaftlichen Miteinanders. Zahlreiche Experten, Entscheider und Multiplikatoren aus Politik, Wirtschaft, Pflege und Gesellschaft begegnen sich im intensiven Dialog über die Zukunft der Pflege.

Das einzigartige Vortragsprogramm und die praxisnahen Lösungen der Fachausstellung machen den Deutschen Pflegetag 2016 zum Pflichttermin der Branche. Die Pflege ist und bleibt eines der wichtigsten gesundheitspolitischen und gesellschaftlichen Themen unserer Zeit – seien auch Sie in Berlin-Tempelhof dabei, um die Zukunft der Pflege mitzugestalten.


Kontakt:
Sabine Scholz  
E-Mail:   kontakt@deutscher-pflegetag.de
Telefon: 0511 8550-2413.

Freitag, 22. Januar 2016

Sechsstellige Summe gegen zwei Ärzte

Sechsstellige Summe gegen zwei Ärzte

Kunstfehler-Urteil

Sechsstellige Summe gegen zwei Ärzte

Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mehreren hunderttausend Euro sind in Deutschland eine Ausnahme. Jetzt hat ein Oberlandesgericht eine solche Summe einer Patientin und deren PKV zugesprochen, weil zwei Ärzten grobe Behandlungsfehler unterlaufen sind.


Wenn Ärzte trotz fortdauernder Beschwerden bei einer Injektionsbehandlung auf eine bildgebende Diagnostik verzichten, kann das ein grober Behandlungsfehler sein - nach einem Sturz ist die röntgenologische Befundung absoluter Standard.
Auch das Übersehen eines Frakturspalts bei einer Cortison-Injektion kann als grober Behandlungsfehler gewertet werden, entschied jetzt das Oberlandesgericht Hamm in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil.
Das Gericht sprach einer Patientin 100.000 Euro Schmerzensgeld, rund 12.000 Euro Schadenersatz und den Ersatz künftiger Schäden sowie der zuständigen privaten Krankenversicherung 530.000 Euro Schadenersatz zu .
Die Frau war nach einem Sturz aufs Gesäß bei einem niedergelassenen Chirurgen in Behandlung. Er behandelte sie wegen eines Knochenhautreizzustands an der Steißbeinspitze mit mehreren Infiltrationen. Als sich die Beschwerden verschlimmerten, ging die Patientin in ein Institut für Mikrotherapie.
Auch dort wurde sie mehrfach mit Injektionen behandelt, bei der Auswertung des MRT wurde eine Fraktur nicht diagnostiziert. Zudem setzten die Mitarbeiter die kontraindizierte Injektion fehlerhaft in den Frakturspalt.

Acht Monate Klinikaufenthalt
Die Patientin musste in Folge wegen einer Kreuzbeinfraktur und einer Infektion mit Staphylococcus aureus über acht Monate lang im Krankenhaus behandelt werden.
Durch die Infektion hatte sie multiple Abszesse und ein multiples Organversagen erlitten und musste sich mehreren Revisionsoperationen unterziehen. Sie leidet bis heute unter Narbenschmerzen sowie Mobilisations- und Bewegungseinschränkungen.
Sowohl das Landgericht als auch das OLG warfen dem Chirurgen und dem ärztlichen Leiter des Instituts grobe Behandlungsfehler vor. Der Chirurg hätte das Vorliegen einer Fraktur zwingend ausschließen müssen, urteilte das OLG. Wegen des groben Behandlungsfehlers haftet er in vollem Umfang für die eingetretenen Gesundheitsschäden und Beeinträchtigungen.
Das gilt auch für die Infektion mit Keimen, da der Arzt nicht nachweisen konnte, dass die Infektionen keine Folge der durch ihn durchgeführten Injektionen waren.
Der Institutsleiter haftet, weil seine Mitarbeiter bei der Auswertung des MRT die Fraktur nicht diagnostiziert und auch die CT-Aufnahmen zur Kontrolle der Lage der Injektionsnadeln nicht richtig bewertet hatten. Ein radiologischer Sachverständiger kam zu dem Schluss, dass der Frakturspalt auf den Aufnahmen zu erkennen war und hätte erkannt werden müssen.

Cortisonspritze war kontraindiziert

Die Richter kamen deshalb zu der Überzeugung, dass es sich nicht nur um einen Diagnoseirrtum gehandelt habe, sondern um "eine unvertretbare Diagnose in Form eines Diagnosefehlers".
Ein anderer Sachverständiger hatte zudem erklärt, dass Infiltrationen in einem möglichen Hämatombereich kontraindiziert waren.
Die im Institut vorgenommene Cortison-Injektion bezeichnete er als "absolut kontraindiziert", da sie die Immunabwehr herabgesetzt und damit die Gefahr einer Infektion vergrößert habe. (iss)
Az.: 26 U 32/14 und 26 U 33/14